Rauchmelderpflicht

Die Rauchmelderpflicht wurde in Nordreinwestfalen zum 01 April 2014 eingeführt, das Land NRW gewährte eine Übergangsfrist bis zum 01 Januar 2017 für alle Bestandsbauten. In allen Bundesländern ist der Eigentümer für die Installation zuständig, unabhängig davon, ob er selbst in seinem Eigentum lebt oder es vermietet hat.

Die Verantwortung für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder liegt weiterhin beim Eigentümer, wenn er im selbstgenutzten Eigentum wohnt. Vermietet er seine Wohnung oder sein Wohnhaus, schreibt die Bauordnung für NRW (BauO NRW) § 49 Absatz 7 die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, also die Wartungsverpflichtung, nicht dem Eigentümer/Vermieter sondern dem Mieter zu. Der Eigentümer/Vermieter ist berechtigt die Kosten für Wartung und Batterien auf den Mieter umzulegen, im Fall eines Defekts trägt der Eigentümer/Vermieter die Kosten.

Wo Rauchmelder angebracht werden sollen, ist allerdings in fast allen Bundesländern gleich, Rauchmelder sollten immer an der Decke in der Mitte eines Raumes angebracht werden. Rauchmelder sind Pflicht in allen Schlafzimmern und Kinderzimmern sowie Fluren die als Fluchtweg dienen. Wie die regelmäßige Überprüfung der Melder erfolgen soll, ist in der Anwendernorm DIN 14676 verbindlich geregelt.